Bei der Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten muss die Ver­ar­bei­tung soweit trans­pa­rent für den Betrof­fe­nen sein, damit die­ser die Ver­ar­bei­tung nach­voll­zie­hen kann.

Zu der Nach­voll­zieh­bar­keit für die Betrof­fe­nen zählt unter ande­rem: Mit­tei­lun­gen müs­sen in einer ver­ständ­li­chen, prä­zi­sen und in ein­fach gehal­te­nen Spra­che for­mu­liert sein. Infor­ma­tio­nen und spe­zi­ell auch Ein­wil­li­gungs­er­klä­run­gen dür­fen nicht in den AGBs “ver­steckt” wer­den, son­dern müs­sen optisch abge­grenzt klar sicht­bar sein und sind vom Betrof­fe­nen auszuwählen.

Vori­ger Arti­kel: Mit­ar­bei­ter Daten­schutz Awa­re­ness: #2 Rechtmäßigkeit

Nächs­ter Arti­kel: Mit­ar­bei­ter Daten­schutz Awa­re­ness: #4 Zweck­bin­dung von Daten